Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz veröffentlicht.

Aufzeichnungen bis zum 31.5.2024

In § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz sind gesteigerte Mitwirkungspflichten geregelt. Steuerpflichtige müssen bestimmte Aufzeichnungen erstellen und an das Finanzamt bzw. das BZSt übermitteln. Die Finanzverwaltung hat verfügt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.5.2024 abgegeben werden können.

BMF, Schreiben v. 21.2.2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002


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