OFD Frankfurt, 12.4.2012, S 2706 A - 112 - St 54

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob auch für sonstige Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts Ansässigkeitsbescheinigungen für DBA-Anwendungszwecke ausgestellt werden können.

Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf Antrag ist die Erstattung von im Ausland erhobener Quellensteuer durch den Quellenstaat möglich, wenn den Erstattungsanträgen u.a. eine Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates beigefügt ist.

Nach Art. 4 des OECD-MA ist „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort steuerpflichtig ist und umfasst auch seine Gebietskörperschaften. Andere DBA knüpfen allein an die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person an, ohne die Gebietskörperschaften zu nennen (z.B. Art. 2 Nr. 4 DBA-Frankreich).

Fraglich war daher, ob Personalkörperschaften „ansässigen Personen” im Sinne der DBA sind mit der Folge, dass sog. Ansässigkeitsbescheinigungen durch die Finanzämter auszustellen wären.

Außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht unbeschränkt steuerpflichtig, womit faktisch eine Doppelbesteuerung nicht eintreten kann. Geht man allein vom Wortlaut der DBA aus, kann eine Ansässigkeit in Deutschland mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht bescheinigt werden.

Nach dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des FG München vom 13.6.2003, 7 K 3871/00 (EFG 2004 S. 478) soll jedoch die Frage der Ansässigkeit lediglich voraussetzen, dass die Person zumindest zu einem der Vertragsstaaten diejenige Beziehung aufweisen muss, die zu ihrer unbeschränkten Steuerpflicht führen könnte. Die Norm fordert also nicht, dass die Körperschaft tatsächlich unbeschränkt besteuert wird.

Unter Bezugnahme auf das obige Urteil wurde bereits im Jahr 2004 entschieden, dass für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts Ansässigkeitsbescheinigungen auszustellen sind.

Die Erörterungen haben nun zu dem Ergebnis geführt, dass auch bei den anderen (nicht kirchlichen) Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts Ansässigkeitsbescheinigungen auszustellen sind. Die tatsächliche Besteuerung ist keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen; ausreichend ist die eindeutige örtliche Anknüpfung und das grundsätzliche Unterfallen unter die Steuergesetze des Ansässigkeitsstaates nach den für die Körperschaftsbesteuerung geltenden Kriterien.

Bzgl. der Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen verweise ich auf die DBA-Kartei Karte 6 – ofix: DBA/OECD/28.

 

Normenkette

KStG § 4;

OECD-MA Art. 4

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