(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

 

1.

Der Begriff "Frankreich", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur das französische Mutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion).

 

2.

Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

 

3.

Der Begriff "Person" bedeutet:

 

a)

natürliche Personen;

 

b)

juristische Personen. 2Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen.

 

4.

 

a[1])

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.

 

b)

Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(aa)

Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(dd)

Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

 

c)

Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

 

5.

Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

 

6.

Der Begriff " deutsches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird.

2Der Begriff "französisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Frankreich ansässigen Person betrieben wird.

3Die Begriffe " Unternehmen eines der Vertragstaaten" und " Unternehmen des anderen Vertragstaates" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein französisches Unternehmen.

 

7.

Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

a)

Als Betriebstätten gelten insbesondere:

(aa)

ein Ort der Leitung,

(bb)

eine Zweigniederlassung,

(cc)

eine Geschäftsstelle,

(dd)

eine Fabrikationsstätte,

(ee)

eine Werkstätte,

(ff)

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

(gg)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

b)

Als Betriebstätten gelten nicht:

(aa)

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

(bb)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

(cc)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

(dd)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

(ee)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

 

c)

Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) – gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren ...

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