Bei der Bemessung der GewSt für die Mietenden eines Coworking-Spaces ist fraglich, ob die Aufwendungen für die Miete dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden.

1. Hinzurechnungstatbestände

Das ist bei folgenden Beträgen der Fall, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

  • Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) und
  • Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)

Die Hinzurechnung der Höhe nach unterliegt weiteren Einschränkungen und Grenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG).

2. GewSt-liche Konsequenzen bei einzelnen Vertragsformen

Zu beurteilen ist, ob Aufwendungen für Miete oder Pacht vorliegen. Die Frage ist im Einzelfall je nach Gestaltung des Vertrages zu entscheiden.

Ein klassischer Mietvertrag liegt abermals nicht vor.

Gemischter Vertrag: Sofern bei einem gemischten Vertrag

  • eine Trennung der Leistungen möglich ist, so ist jede Leistung für sich zu betrachten. Das Entgelt ist dann – sofern erforderlich durch Schätzung – aufzuteilen.
  • Für den Fall, dass eine Trennung ausgeschlossen ist, so ist zu entscheiden, ob eine Leistung den Vertrag prägt. Wenn die letztgenannte Leistung unter einen Tatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG fällt, ist das Entgelt insgesamt hinzuzurechnen und nicht aufzuteilen.[23]

Vertrag eigener Art: Bei einem Vertrag eigener Art ist das Entgelt im Gegensatz dazu grundsätzlich nicht aufzuteilen. Eine Hinzurechnung unterbleibt insgesamt. Ein entsprechender Vertrag liegt vor, wenn die unterschiedlichen Leistungen so miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag ganz eigener Art entsteht. Der Vertrag kann dann nicht mehr als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen umschrieben werden.[24]

[23] MdF NRW, Erl. v. 2.7.2012 – G 1422 - 95 - V B 4, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl. I 2012, 654.

3. Anmietung eines Arbeitsplatzes in einem Coworking-Space = Vertrag besonderer Art?

Bei der Anmietung eines Arbeitsplatzes in einem Coworking-Space liegt ein Vertrag eigener Art nahe. Die Erwägungen zur Vertragsart bei der USt gelten sinngemäß. Eine Trennung des Entgelts erscheint zweifelhaft. Das Entgelt ist insgesamt nicht hinzuzurechnen.

Sofern im Einzelfall eine Trennung der Entgelte in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob Miete und Pacht für die Überlassung von

  • beweglichen und
  • unbeweglichen

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt werden.

Fiktives Anlagevermögen: Miete und Pacht werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mietenden oder Pachtenden stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären.[25]

"dauernd dienen": Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Wirtschaftsgüter müssen also dem Betrieb dauernd dienen. Beachten Sie: Ein Wirtschaftsgut kann aber auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn Miete oder Pacht nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt. Das kann selbst dann gelten, wenn sich der Vertrag nur auf Stunden oder Tage erstreckt. Letzteres setzt aber voraus, dass der Unternehmer derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.[26]

Zu beurteilen ist dann im Einzelfall, ob der Geschäftszweck des Unternehmens und auch die betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein entsprechender Arbeitsflächen erfordert. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet aus, wenn das Unternehmen die Arbeitsflächen nicht ständig vorhalten muss.

[25] Vgl. H 8.1 (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens GewStH 2016.

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