Beruflich veranlasste Fahrten: WK sind auch Aufwendungen von Arbeitnehmenden für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind. Arbeitnehmende können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen ansetzen, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a EStG). Die Pauschalen können für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Bei Gebrauch eines Pkw kann z.B. eine Pauschale von 0,30 EUR angesetzt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen: Mehraufwendungen eines Arbeitnehmenden für die Verpflegung sind unter weiteren Voraussetzungen als WK abziehbar (§ 9 Abs. 4a EStG).

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