Das Bereitstellen eines Internetzugangs ist ein unentbehrlicher Baustein des Vertrages. Das ist kein Werkvertrag, weil kein Erfolg geschuldet ist. Der Anbieter schuldet nur das Bereitstellen des Internetzugangs und das Bemühen um die Herstellung der Verbindung.[16] Außerdem umfasst der Vertrag die Reinigung des Arbeitsplatzes und des Büros.

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