Bei der Anmietung eines Arbeitsplatzes in einem Coworking-Space liegt ein Vertrag eigener Art nahe. Die Erwägungen zur Vertragsart bei der USt gelten sinngemäß. Eine Trennung des Entgelts erscheint zweifelhaft. Das Entgelt ist insgesamt nicht hinzuzurechnen.

Sofern im Einzelfall eine Trennung der Entgelte in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob Miete und Pacht für die Überlassung von

  • beweglichen und
  • unbeweglichen

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt werden.

Fiktives Anlagevermögen: Miete und Pacht werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mietenden oder Pachtenden stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären.[25]

"dauernd dienen": Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Wirtschaftsgüter müssen also dem Betrieb dauernd dienen. Beachten Sie: Ein Wirtschaftsgut kann aber auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn Miete oder Pacht nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt. Das kann selbst dann gelten, wenn sich der Vertrag nur auf Stunden oder Tage erstreckt. Letzteres setzt aber voraus, dass der Unternehmer derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.[26]

Zu beurteilen ist dann im Einzelfall, ob der Geschäftszweck des Unternehmens und auch die betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein entsprechender Arbeitsflächen erfordert. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet aus, wenn das Unternehmen die Arbeitsflächen nicht ständig vorhalten muss.

[25] Vgl. H 8.1 (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens GewStH 2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge