Bei der Miete eines Arbeitsplatzes in einem Coworking-Space liegt ein Vertrag besonderer Art nahe. Der Vertrag umfasst mehrere gewichtige Leistungen, die weder unter die Haupt- noch Nebenleistungspflichten eines Miet- oder Pachtvertrages fallen. Bei der neuen Ausgestaltung der Zusammenarbeit steht ein eingerichteter Arbeitsplatz im Mittelpunkt des Interesses und kein leeres Büro. Eine Trennung in mehrere selbständige Leistungen erscheint in Anbetracht der Verknüpfung mehrerer Verträge und der pauschalen Preise zweifelhaft.

Keine USt-Freiheit: Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegen nicht vor.[20]

Beraterhinweis Sofern die Interessenten aber abschließbare Büroflächen mieten, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG in Betracht kommen.[21]

[20] Vgl. Schlegel/Junkers, USt direkt digital 2020, 16.
[21] Vgl. Prätzler/Müller-Adams, StuB 2021, 809.

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