Bei der Vermietung eines Coworking-Spaces können mehrere vertragliche Gestaltungen in Betracht kommen.

Zum einen

  • ein Vertrag zwischen dem Eigentümer (als Vermieter) und einem Mieter über die Miete der Räume sowie
  • weitere Verträge zwischen dem Mieter (als Untervermieter) und den Interessenten als Untermieter der Räume.

Beachten Sie: Das setzt aber das Einverständnis des Vermieters voraus. Ein Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, einem Dritten den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Er ist insbesondere nicht befugt, die Mietsache weiter zu vermieten (§ 540 Abs. 1 S. 1 BGB).

Zum anderen

  • ein Vertrag zwischen dem Eigentümer und einem Betreiber über Leistungen in Bezug auf den Betrieb des Coworking-Spaces sowie
  • Verträge zwischen dem Eigentümer und den Interessenten über die Miete der Arbeitsplätze.

Der Betreiber vertritt den Eigentümer gegenüber den Interessenten. Der Eigentümer kann die Leistungen in Bezug auf den Coworking-Space auch selbst erbringen.

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