Rz. 77
[Autor/Stand] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
...
6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst: |
„ § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft
[Ergänzung des § 7 Abs. 3 um einen Satz 2 ggü. dem Referentenentwurf v. 10.12.2019]
"Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt."
Begründung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 5 (§§ 7–12)
Absätze 2 und 3
...
Für das Nahestehen gelten die Grundsätze des § 1 Absatz 2 AStG (Artikel 2 Absatz 4 ATAD). Dies gilt auch für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 AStG erfüllen. Die Nahestehenden müssen nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein.
...
Absatz 5
Sind auf die Einkünfte der Zwischengesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes anzuwenden, gilt nach Satz 1 ein Vorrang des Investmentsteuerrechts. Basierend auf Artikel 7 Absatz 3 ATAD gilt dies aber nicht, wenn diese Gesellschaft mehr als ein Drittel ihrer Einkünfte aus Geschäften mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen erzielt.
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