Rz. 237
Börsennotierte Aktiengesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG müssen in ihrem Anhang Angaben über die jährliche Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) i. S. d. § 161 AktG machen.[1] Hierbei ist anzugeben, ob die Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats i. S. d. § 161 AktG erfolgte und den Aktionären dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Weiterhin ist anzugeben, wo die Erklärung nach § 161 AktG öffentlich zugänglich gemacht wurde (z. B. auf welcher Internet-Seite).
Ausreichend für den dauerhaften Zugang der Aktionäre zu den Informationen ist, wenn die Erklärung auf der Website der Gesellschaft (mit genauer Pfadangabe) veröffentlicht wird;[2] eine Offenlegung im Unternehmensregister oder innerhalb der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB genügt nicht.[3] Den börsennotierten Aktiengesellschaften gleichgestellt sind Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden (§ 161 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Die Angabepflicht bezieht sich explizit nicht auf den Inhalt der Erklärung i. S. d. § 161 AktG.[4]
Rz. 238
Die – weder Gegenstand des Anhangs noch des Lageberichts bildende – Erklärung nach § 161 AktG hat folgende Mindestanforderungen zum Inhalt:[5]
- Erklärung seitens des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- Abgabe turnusgemäß einmal im Kalenderjahr;
- Erklärung über die Anwendung der Corporate Governance Kodex-Empfehlungen (hier sind alle Soll-Empfehlungen einzubeziehen);[6]
- Erklärung über die Nichtanwendung von im Einzelnen zu nennenden Soll-Verhaltensempfehlungen;
- Begründung der Nichtanwendung von Empfehlungen sowie
- vergangenheitsbezogene und – nicht unumstritten auch – zukunftsbezogene Aussage (i. S. einer zukunftsgerichteten Selbstbindung) über die Anwendung und Nichtanwendung.
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