Rz. 237

Börsennotierte Aktiengesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG müssen in ihrem Anhang Angaben über die jährliche Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) i. S. d. § 161 AktG machen.[1] Hierbei ist anzugeben, ob die Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats i. S. d. § 161 AktG erfolgte und den Aktionären dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Weiterhin ist anzugeben, wo die Erklärung nach § 161 AktG öffentlich zugänglich gemacht wurde (z. B. auf welcher Internet-Seite).

Ausreichend für den dauerhaften Zugang der Aktionäre zu den Informationen ist, wenn die Erklärung auf der Website der Gesellschaft (mit genauer Pfadangabe) veröffentlicht wird;[2] eine Offenlegung im Unternehmensregister oder innerhalb der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB genügt nicht.[3] Den börsennotierten Aktiengesellschaften gleichgestellt sind Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden (§ 161 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Die Angabepflicht bezieht sich explizit nicht auf den Inhalt der Erklärung i. S. d. § 161 AktG.[4]

 

Rz. 238

Die – weder Gegenstand des Anhangs noch des Lageberichts bildende – Erklärung nach § 161 AktG hat folgende Mindestanforderungen zum Inhalt:[5]

  • Erklärung seitens des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  • Abgabe turnusgemäß einmal im Kalenderjahr;
  • Erklärung über die Anwendung der Corporate Governance Kodex-Empfehlungen (hier sind alle Soll-Empfehlungen einzubeziehen);[6]
  • Erklärung über die Nichtanwendung von im Einzelnen zu nennenden Soll-Verhaltensempfehlungen;
  • Begründung der Nichtanwendung von Empfehlungen sowie
  • vergangenheitsbezogene und – nicht unumstritten auch – zukunftsbezogene Aussage (i. S. einer zukunftsgerichteten Selbstbindung) über die Anwendung und Nichtanwendung.
[1] Vgl. zu einem Überblick über den Inhalt des Deutschen Corporate Governance Kodex: Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung" (AKEU) der Schmalenbach-Gesellschaft: Externe Corporate Governance-Berichterstattung, DB 2006, S. 1069 ff.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. J Rz. 19; § 161 Abs. 2 AktG.
[3] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 490; ähnlich IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. J Rz. 19.
[4] So explizit IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. J Rz. 19; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. J Rz. 325.
[5] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 492.
[6] Vgl. auch zum Stand der Befolgung der Empfehlungen des DCGK: v. Werder/Danilow, DB 2018, S. 1997 ff.

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