47.  Zu Artikel 13 Nr. 4 b (§ 15 a AStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf wie folgt geändert werden sollte:

In Artikel 13 wird die Nummer 4 b wie folgt gefaßt:

 

„4 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

§ 15 a Ausländische Rechtsträger und Betriebsstätten mit Kapitalanlagefunktionen

(1)  wie Regierungsentwurf

(2)  Ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an deren Kapital oder Vermögen mindestens ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt ist und deren Einkünfte einer niedrigen Besteuerung gemäß § 8 Abs. 3 unterliegen und überwiegend stammen aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten mit Ausnahme einer Beteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2.

(3)  wie Regierungsentwurf

(4)  wie Regierungsentwurf

(5)  wie Regierungsentwurf”

Begründung

In die Vorschrift sollte als weiteres Tatbestandsmerkmal die niedrige Besteuerung der Einkünfte gemäß § 8 Abs. 3 AStG aufgenommen werden. Die bei der (Steuer-)Belastungsberechnung nach Tz. 8.32.4 des Einführungserlasses zum AStG auftretenden Schwierigkeiten bestehen generell nicht nur speziell bei Kapitalanlagegesellschaften. Spezifische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Einkommen bzw. Einkünfte und Vermögen) bei Kapitalanlagegesellschaften sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere ist der Hinweis auf die besondere steuerliche Behandlung inländischer Kapitalanlagegesellschaften – bei denen es sich um Publikums-Investmentfonds und nicht wie hier um unternehmenszugehörige Kapitalanlagegesellschaften handelt – verfehlt, im übrigen ist die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen bei den unter § 15 a AStG fallenden ausländischen Kapitalanlagegesellschaften jedenfalls in Anwendung der Rechtsfolge dieser Vorschrift (§ 15 a Abs. 1 AStG: Zurechnung beim Anteilsinhaber bzw. Bezugs- oder Anfallsberechtigten) ohnehin erforderlich.

Im übrigen wird davon ausgegangen, daß neben den bereits durch § 15 a Abs. 2 ausgeschiedenen Beteiligungen iS des § 8 Abs. 2 durch eine Formulierungshilfe der Bundesregierung zu § 15 a Abs. 3 der Gesetzesvorlage auch sämtliche ausländischen Einkünfte iS des § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie das diesen Einkünften zugrundeliegende Vermögen von der Zurechnung ausgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist die Anwendung des § 15 a auf die Kapitalanlagen von Auslandstöchtern deutscher Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen eindeutig zu regeln. Bisher wurden Einkünfte aus Kapitalanlagen als Nebenerträge zu den Bank- und Versicherungsgeschäften iS des KWG bzw. des VAG unter § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG subsumiert, wenn die Kapitalanlagen im Zusammenhang mit diesen Geschäften stehen und als bank- oder versicherungsübliche Kapitalanlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung angesehen werden können (Tz. 8.13.4 des Einführungserlasses zum AStG).

48.  Zu Artikel 13 Nr. 5 a – neu – (§ 18 Abs. 1 AStG)

In Artikel 13 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 5 a eingefügt:

  "5 a. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ‘der §§ 7 bis 14‘ die Worte ‘und 15 a Abs. 1‘ eingefügt."

Begründung

Der Gesetzentwurf zu § 15 a AStG enthält keine Aussage, wie die Zurechnung der Gewinne von ausländischen Tochtergesellschaften beim inländischen Rechtsträger verfahrensmäßig zu erfolgen hat. Eine Regelung ist insbesondere notwendig, wenn mehrere inländische Rechtsträger an der ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt sind. Hier sollte ein einheitlicher Feststellungsbescheid ergehen, in welchem die Einkünfte des ausländischen Rechtsträgers mit Bindungswirkung für sämtliche Beteiligten festgestellt werden. Außerdem ist zu regeln, welches Finanzamt für die Besteuerung zuständig ist und wer die erforderlichen Erklärungen abzugeben hat. Insbesondere die Länder sollten auf eine verwaltungsmäßig einfache Umsetzung des materiellen Steuerrechts achten.

Für die (im Grunde ähnliche) Besteuerung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) bestimmt § 18 AStG die verfahrensmäßige Umsetzung. Durch die Ausdehnung des § 18 AStG auf § 15 a Abs. 1 AStG werden og. Verfahrensfragen entschieden. Zudem ermöglicht die Erweiterung des § 18 AStG die Zentralisierung der komplexen und schwierigen Materie der Zurechnungsbesteuerung bei denjenigen Finanzämtern, die über entsprechende Erfahrungen verfügen.

Sofern die Finanzgeschäfte durch ausländische Betriebsstätten getätigt werden (§ 15 a Abs. 4 AStG), ist eine verfahrensrechtliche Regelung nicht erforderlich, weil die Einkünfte der Betriebsstätte Teil der Besteuerungsgrundlagen des inländischen Rechtsträgers sind.

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