Zu Artikel 13 Nr. 4 (Außensteuergesetz)

In Artikel 13 wird die Nummer 4b wie folgt gefasst:

 

„4b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

§ 15 a Ausländische Rechtsträger und Betriebsstätten mit Kapitalanlagefunktion

 
  (1) wie Regierungsentwurf
  (2) Ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an deren Kapital oder Vermögen mindestens ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt ist und deren Einkünfte einer niedrigen Besteuerung gemäß § 8 Abs. 3 unterliegen und überwiegend stammen aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten mit Ausnahme einer Beteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2.
  (3) wie Regierungsentwurf
  (4) wie Regierungsentwurf
  (5) wie Regierungsentwurf

Begründung:

In die Vorschrift sollte als weiteres Tatbestandsmerkmal die niedrige Besteuerung der Einkünfte gemäß § 8 Abs. 3 AStG aufgenommen werden. Die bei der (Steuer-)Belastungsberechnung nach Tz. 8.32.4 des Einführungserlasses zum AStG auftretenden Schwierigkeiten bestehen generell, nicht nur speziell bei Kapitalanlagegesellschaften. Spezifische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Einkommen bzw. Einkünfte und Vermögen) bei Kapitalanlagegesellschaften sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere ist der Hinweis auf die besondere steuerliche Behandlung inländischer Kapitalanlagegesellschaften – bei denen es sich um Publikums-Investmentfonds und nicht wie hier um unternehmenszugehörige Kapitalanlagegesellschaften handelt – verfehlt, im Übrigen ist die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen bei den unter § 15 a Abs. 1 AStG fallenden ausländischen Kapitalanlagegesellschaften jedenfalls in Anwendung der Rechtsfolge dieser Vorschrift (§ 15 a Abs. 1: Zurechnung beim Anteilsinhaber bzw. Bezugs- oder Anfallsberechtigten) ohnehin erforderlich.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass neben den bereits durch § 15 a Abs. 2 ausgeschiedenen Beteiligungen iSd. § 8 Abs. 2 durch eine Formulierungshilfe der Bundesregierung zu § 15 a Abs. 3 der Gesetzesvorlage auch sämtliche ausländischen Einkünfte iSd. § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie das diesen Einkünften zugrundeliegende Vermögen von der Zurechnung ausgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist die Anwendung des § 15 a auf die Kapitalanlagen von Auslandstöchtern deutscher Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen eindeutig zu regeln. Bisher wurden Einkünfte aus Kapitalanlagen als Nebenerträge zu den Bank- und Versicherungsgeschäften iSd. KWG bzw. des VAG unter § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG subsumiert, wenn die Kapitalanlagen im Zusammenhang mit diesen Geschäften stehen und als bank- oder versicherungsübliche Kapitalanlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung angesehen werden können (Tz. 8.13.4 des Einführungserlasses zum AStG).

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