OFD Frankfurt, Verfügung v. 1.4.2004, S 7280 A - 66 - St I 2.20

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm vom inländischen FA erteilte Steuernummer oder die vom BfF erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Wurde dem leistenden Unternehmer – was bei pauschalierenden Land- und Forstwirten und Kleinunternehmern im Hinblick auf § 27a Abs. 1 Satz 2 UStG häufig der Fall ist – keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Hessen bei den o.a. Unternehmergruppen in der Regel von einer umsatzsteuerlichen Erfassung abgesehen, wenn auf Grund ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer festzusetzen und abzuführen ist.

In diesen Fällen ist es vorbehaltlich einer zukünftigen anders lautenden Regelung nicht zu beanstanden, wenn die Unternehmer bei der Rechnungserteilung ihre für ertragsteuerliche Zwecke erteilte Steuernummer angeben.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

UStG § 19 Abs. 1

UStG § 24 Abs. 1

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