Kommentar

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer seit dem 1.1.2004 in der Rechnung entweder seine USt-IdNr. oder seine Steuernummer angeben, unter der er zur Umsatzsteuer veranlagt wird.

In Hessen wird aus verwaltungsökonomischen Gründen bei Kleinunternehmern oder pauschal zu besteuernden Land- oder Forstwirten auf eine umsatzsteuerliche Erfassung verzichtet. Bis auf weiteres kann von diesen Unternehmern in der Rechnung die für ertragsteuerliche Zwecke erteilte Steuernummer angegeben werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt a. M., Rdverf. v. 1.4.2004, S 7280 A – 66 – St I 2.20, DStR 2004 S. 1834.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge