Aliasnamen und Anschrift in Rechnungen

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben zu einem Sonderfall der ordnungsgemäßen Angaben in einer Rechnung Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 14.5 Abs. 2 und Abschn. 15.2d Abs. 1 UStAE.
Nach dem Prostituiertenschutzgesetz v. 21.10.2016 (ProstSchG) müssen sich in der Prostitution tätige Personen bei der zuständigen Behörde anmelden. Neben der Anmeldebescheinigung können Personen, die in der Prostitution tätig sind, zum persönlichen Schutz einen Aliasnamen und eine von der Wohnanschrift abweichende Zustellanschrift in einer sog. "Aliasbescheinigung" angeben. Die Behörde übermittelt die notwendigen Informationen an die zuständige Finanzverwaltung, dies umfasst aber nicht den verwendeten Aliasnamen.
Die Finanzverwaltung stellt grds. klar, dass der Aliasname ein behördlich genehmigter Zweitname ist und somit die Verwendung in einer Rechnung nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG führt. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
Die Anweisung des BMF
Die Finanzverwaltung stellt grds. klar, dass der Aliasname ein behördlich genehmigter Zweitname ist und somit die Verwendung in einer Rechnung nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG führt. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
- Angabe als Leistungsempfänger: Nach den allgemeinen Grundsätzen muss sich der Leistungsempfänger aus dem Abrechnungspapier eindeutig feststellen lassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies gegeben, wenn in einer Eingangsrechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthalten ist, soweit diese Bescheinigung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall darüber entschieden werden, ob die Angaben ausreichend sind, um den Leistungsempfänger eindeutig identifizieren können.
- Angabe als Leistungserbringer: Der leistende Unternehmer muss aus einer ausgestellten Rechnung eindeutig bestimmbar sein. Die Finanzverwaltung stellt fest, dass es bei Verwendung des Aliasnamens – z.B. bei Ausstellung einer Rechnung gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes – ausreichend ist, wenn durch die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder USt-IdNr. eine eindeutige Identifizierung möglich ist.
Praxis-Tipp: Der Nachweis der Gültigkeit einer verwendeten Steuernummer kann durch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts geführt werden und schafft insoweit einen Vertrauensschutz für diesen Rechnungsbestandteil, nicht jedoch für die weiteren Rechnungsangaben. Eine solche Bestätigung kann auch unter dem Aliasnamen ausgestellt werden, wenn dem zuständigen Finanzamt die Aliasbescheinigung bekannt ist.
Die Angabe einer von der Wohnanschrift abweichenden Zustellanschrift ist nach den allgemeinen Grundsätzen eine zutreffende Anschrift, da eine Anschrift, unter der eine postalische Erreichbarkeit gegeben ist, eine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnungsangabe darstellt.
Konsequenzen für die Praxis
Der persönliche Schutz der in der Prostitution (offiziell) tätigen Personen muss auch in der Umsatzsteuer vollzogen werden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die Angabe des Aliasnamens und der Zustellanschrift akzeptiert. Ob sich die Verwendung des Aliasnamens im Zusammenhang mit den Angaben zur Aliasbescheinigung in der Praxis bewähren wird, muss abgewartet werden, da zumindest unbeteiligten Dritten dadurch natürlich auch die Information über die Art der beruflichen Tätigkeit offenbart wird.
Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 7.9.2021, III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.8515
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.796
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.453
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.941
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9246
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.263
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.188
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.485
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.25745
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.189
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
26.03.2025
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
25.03.2025
-
Neue Internetseite informiert über den digitalen Gewerbesteuerbescheid
25.03.2025
-
Anwendung der Sanierungsklausel
25.03.2025
-
Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
25.03.2025
-
Anwendung von gleich lautenden Erlassen und BMF-Schreiben
25.03.2025
-
Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
20.03.2025
-
Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
19.03.2025
-
Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
19.03.2025
-
Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
19.03.2025