Aliasnamen und Anschrift in Rechnungen

Zu den ordnungsgemäßen Rechnungsangaben stellt die Finanzverwaltung klar, dass auch die Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem ProstSchG eine zutreffende Angabe darstellen kann.

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben zu einem Sonderfall der ordnungsgemäßen Angaben in einer Rechnung Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 14.5 Abs. 2 und Abschn. 15.2d Abs. 1 UStAE.

Nach dem Prostituiertenschutzgesetz v. 21.10.2016 (ProstSchG) müssen sich in der Prostitution tätige Personen bei der zuständigen Behörde anmelden. Neben der Anmeldebescheinigung können Personen, die in der Prostitution tätig sind, zum persönlichen Schutz einen Aliasnamen und eine von der Wohnanschrift abweichende Zustellanschrift in einer sog. "Aliasbescheinigung" angeben. Die Behörde übermittelt die notwendigen Informationen an die zuständige Finanzverwaltung, dies umfasst aber nicht den verwendeten Aliasnamen.

Die Finanzverwaltung stellt grds. klar, dass der Aliasname ein behördlich genehmigter Zweitname ist und somit die Verwendung in einer Rechnung nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG führt. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

Die Anweisung des BMF

Die Finanzverwaltung stellt grds. klar, dass der Aliasname ein behördlich genehmigter Zweitname ist und somit die Verwendung in einer Rechnung nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG führt. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

  • Angabe als Leistungsempfänger: Nach den allgemeinen Grundsätzen muss sich der Leistungsempfänger aus dem Abrechnungspapier eindeutig feststellen lassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies gegeben, wenn in einer Eingangsrechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthalten ist, soweit diese Bescheinigung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall darüber entschieden werden, ob die Angaben ausreichend sind, um den Leistungsempfänger eindeutig identifizieren können.
  • Angabe als Leistungserbringer: Der leistende Unternehmer muss aus einer ausgestellten Rechnung eindeutig bestimmbar sein. Die Finanzverwaltung stellt fest, dass es bei Verwendung des Aliasnamens – z.B. bei Ausstellung einer Rechnung gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes – ausreichend ist, wenn durch die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder USt-IdNr. eine eindeutige Identifizierung möglich ist.

Praxis-Tipp: Der Nachweis der Gültigkeit einer verwendeten Steuernummer kann durch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts geführt werden und schafft insoweit einen Vertrauensschutz für diesen Rechnungsbestandteil, nicht jedoch für die weiteren Rechnungsangaben. Eine solche Bestätigung kann auch unter dem Aliasnamen ausgestellt werden, wenn dem zuständigen Finanzamt die Aliasbescheinigung bekannt ist.

Die Angabe einer von der Wohnanschrift abweichenden Zustellanschrift ist nach den allgemeinen Grundsätzen eine zutreffende Anschrift, da eine Anschrift, unter der eine postalische Erreichbarkeit gegeben ist, eine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnungsangabe darstellt.

Konsequenzen für die Praxis

Der persönliche Schutz der in der Prostitution (offiziell) tätigen Personen muss auch in der Umsatzsteuer vollzogen werden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die Angabe des Aliasnamens und der Zustellanschrift akzeptiert. Ob sich die Verwendung des Aliasnamens im Zusammenhang mit den Angaben zur Aliasbescheinigung in der Praxis bewähren wird, muss abgewartet werden, da zumindest unbeteiligten Dritten dadurch natürlich auch die Information über die Art der beruflichen Tätigkeit offenbart wird.

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 7.9.2021, III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004

Schlagworte zum Thema:  Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug