Rz. 90

Der BFH setzt die für den Streitfall vorliegende Entscheidung des EuGH zutreffend um. Fraglich ist, welche Folgen sich aus der Entscheidung für andere Fallgestaltungen ergeben und inwieweit insoweit von einer bereits vollzogenen Rechtsprechungsänderung auszugehen ist. Klar dürfte dabei sein, dass für den fiktiv gebildeten Fall der Abwandlung 1 kein Abzugsrecht besteht. Unklar sind die Folgen für den Erschließungsfall der Abwandlung 2.

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