Bei der Steuerpflichtigen fand von 2018–2020 eine Außenprüfung statt. Nachdem der Steuerpflichtigen am 27.2.2020 der vorläufige Prüfungsbericht übersandt worden war, ließ sie mit Schreiben v. 25.3.2020 mitteilen, dass sie eine Schlussbesprechung wünsche, dass diese jedoch wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht stattfinden könne. Das FA verwies darauf, eine Schlussbesprechung könne sehr wohl telefonisch abgehalten werden und bot dies an. Dagegen beharrte die Steuerpflichtige auf Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung und lehnte sowohl eine telefonische Schlussbesprechung als auch eine solche per Videokonferenz ab. Das FA übersandte im April 2020 den endgültigen Prüfungsbericht und konstatierte, dass die Steuerpflichtige an einer Schlussbesprechung offensichtlich kein echtes Interesse habe.

Das FG Düsseldorf hat den auf Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgelehnt, da bereits kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten bestehe (vgl. hierzu aber Hendricks in Gosch, AO/FGO, § 201 AO Rz. 12: "Eine Besprechung erfordert mündliche Kommunikation; ein rein schriftlicher Meinungsaustausch reicht nicht aus." [Oktober 2020]). Es sei zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung gegeben (vgl. hierzu BFH v. 16.12.1978 – I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; FG Köln v. 22.2.2000 – 14 K 3004/99, EFG 2000, 775 = DStRE 2000, 942; wohl auch FG Berlin-Bdb. v. 18.4.2012 – 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; ferner Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 201 AO Rz. 21 [Februar 2011]; Hendricks in Gosch, § 201 AO Rz. 13 [Oktober 2020]; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 201 AO Rz. 1 [August 2019]; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 201 Rz. 9; Harle/Kulemann, ABC Betriebsprüfung, Fach 3 Stichw. "Schlussbesprechung" Rz. 9 [Dezember 2016]; Streck/Kamps, Die Außenprüfung, 3. Aufl. 2017, Rz. 631; wohl auch Schaumburg in Schaumburg/Hendricks, 4. Aufl. 2018, Rz. 3.224; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 202 Rz. 5). Jedoch könne der Steuerpflichtige nicht die Art und Weise einer solchen derart diktieren, dass der Abschluss einer Betriebsprüfung unangemessen verzögert werde. Denn das Ende der Corona-Pandemie sei nicht absehbar (sic!) und es sei deshalb ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten. Sinn und Zweck des § 201 AO, Streitpunkte der Prüfungsfeststellungen tatsächlich und rechtlich zu erörtern, könne auch so entsprochen werden. Auch sei es technisch und rechtlich unbedenklich, eine telefonische Schlussbesprechung durchzuführen.

FG Düsseldorf v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE (AO)

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