Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wird nicht dadurch verletzt, dass vor dem ursprünglichen Sitzungssaal kein Hinweis auf den geänderten Sitzungsort vorhanden ist. Zwar muss grundsätzlich ein Hinweis auf eine bestimmte Verhandlung in Form eines Aushangs erfolgen (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 169 Rz. 47; a.A. OVG Sachsen-Anhalt v. 31.3.2017 – 4 L 93/16, BeckRS 2017, 108673). Wenn sich jedoch vor dem konkreten Sitzungssaal kein (zusätzlicher) Aushang befindet, ist es ausreichend, wenn auf den Gerichtstafeln im Eingangsbereich des Gerichts auf den korrekten Saal und den Sitzungsbeginn hingewiesen wird. Der fehlende Verlegungshinweis führt allenfalls zu einer vermeidbaren Verzögerung der Hauptverhandlung.

KG v. 21.12.2022 – (3) 121 Ss 165/22 (67/22)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge