Verkabelungsarbeiten an Robotern, Bedienpulten oder Schaltschränken, die in Werkhallen mit Fabrikationsstraßen der Automobilindustrie stehen, sowie Arbeiten der Kabelrinnenmontage zwischen solchen Robotern, Bedienpulten oder Schaltschränken stellen keine Bauleistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG dar.

FG Berlin-Bdb. v. 20.6.2022 – 6 K 6197/19, EFG 2022, 1909, Rev. eingelegt. Az. des BFH: I R 28/22

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