GewSt-Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (BE). Dem steht auch § 4 Abs. 5b EStG nicht entgegen, da die Vorschrift die GewSt und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Zwecke der Gewinnermittlung nicht dem nichtsteuerbaren Bereich zuordnet. § 4 Abs. 5b EStG könnte nur dann einer Erfassung als BE entgegenstehen, wenn die Vorschrift – unter Berücksichtigung eines sog. actus contrarius-Gedankens – dazu führen würde, dass wegen der angeordneten Nichtabziehbarkeit der GewSt als BA die auf GewSt-Erstattungen entfallenden Nebenleistungen sämtlich nicht als BE zu erfassen wären. Dies hat das FG jedoch verneint.

FG Düsseldorf v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G, F, EFG 2023, 1215, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 16/23

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