Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 16/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
  2. Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b folgt keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.
  3. Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten (BMF-Schreiben vom 16.03.2021, BStBl 2021 I S. 353).
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 5b, § 15; GewStG § 7 S. 1; AO § 233a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Bereich der Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, ihren Gesellschaftern hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermittelt und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, erfasste in den Jahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen i.S.d. § 233a der Abgabenordnung (AO) auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zog sie die Zinserträge unter Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder ab. Die Zinsen betrugen…€ für 2013,…€ für 2014 und…€ für 2015. Die Veranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2013 und 2014 bis 2017 machte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die außerbilanziellen Kürzungen der Gewerbesteuererstattungszinsen wieder rückgängig. Er verzichtete aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung allerdings insoweit auf den Ansatz der Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen, als diese im Zusammenhang mit zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten bzw. hinzugerechneten Nachforderungszinsen (in unstreitiger Höhe) standen. Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

2013

2014

2015

früher unberücksichtigte Zinsaufwendungen

…€

…€

…€

nunmehr erhaltene Erstattungszinserträge

…€

…€

…€

Gewinnerhöhung

…€

…€

…€

Das FA erließ entsprechende nach § 164 Abs. 2 AO geänderte gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide (vom 02.06.2016 für 2013 und vom 15.09.2020 für 2014 und 2015) sowie Gewerbesteuermessbescheide (vom 15.08.2016 für 2013 und vom 15.09.2020 für 2014 und 2015).

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, die Veranlagungen erklärungsgemäß durchzuführen. Sie argumentierte im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG im Umkehrschluss bei der Erstattung von Gewerbesteuer keine Betriebseinnahme zu erfassen sei; dies gelte entsprechend für Nebenleistungen wie z. B. Zinsen i.S.d. § 233a AO.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 19.07.2021). Das FA stützte seine ablehnenden Entscheidungen maßgeblich auf die mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingeführte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

Mit der hiergegen erhobenen Klage ergänzt die Klägerin ihre rechtlichen Ausführungen. Sie führt aus, vor Einführung des § 4 Abs. 5b EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStReformG) 2008 habe ein symmetrisches Normgefüge hinsichtlich der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen bestanden: bis dahin seien unstreitig Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, Erstattungszinsen wiederum als Betriebseinnahmen zu behandeln gewesen. Das vom Gesetzgeber mit dem UntStReformG 2008 u.a. durch Beseitigung der Interdependenzen zwischen der Gewerbesteuer auf der einen und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf der anderen Seite maßgeblich verfolgte Ziel, die Position Deutschlands im internationalen Steuerwettbewerb zu stärken, habe dabei ohne unnötige Systembrüche erreicht werden sollen. Die Gewerbesteuer habe der Gesetzgeber insofern durch deren bewusste Disqualifizierung als Betriebsausgabe dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen und so die vormals geltende Symmetrie bewahrt, nur mit umgekehrten Vorzeichen, d.h. (bezogen auf die Zinsen nach § 233a AO): Nachzahlungszinsen seien keine Betriebsausgaben, Erstattungszinsen aber auch keine Betriebseinnahmen mehr. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei für den Streitfall irrelevant, weil diese aufgrund der in § 20 Abs. 8 EStG angeordneten Subsidiarität bereits keine Anwendung finde, im Übrigen aber ohnehin nur eine Aussage für Erstattungszinsen auf Steuern treffe, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar seien.

Die Klägerin beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 vom 15.08.2016, 15.09.2020 und 30.01.2017, geändert am 15.09.2020 sowie die Bescheide über die gesond...

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