Erstattungszinsen zur GewSt sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Aus dem BA-Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folgt keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

Beachten Sie: Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als BA erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten (BMF v. 16.3.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10012 :011 -DOK 2021/0296199, EStB 2021, 168 [Günther] = BStBl. I 2021, 353).

FG Düsseldorf v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 16/23

Beraterhinweis Für Erstattungszinsen zur KSt hatte BFH v. 15.2.2012 – I B 97/11, GmbHR 2012, 528 = GmbH-StB 2012, 140 [Steinhauff] bereits die Steuerpflicht bejaht.

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