Im Fall des Erwerbs und der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken ist auf die zu § 15 Abs. 2 EStG entwickelten ertragsteuerlichen Kriterien des gewerblichen Grundstückshandels nach der sog. Drei-Objekt-Grenze abzustellen. Für die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft einen "branchennahen" Hauptberuf i.S.d. Rechtsprechung zur Drei-Objekt-Grenze ausübt, ist nur auf die nämliche Kapitalgesellschaft und nicht auf andere gruppenzugehörige Gesellschaften abzustellen.

Nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums lässt ein unerwartet eintretendes privates Veräußerungsmotiv nicht den Rückschluss auf eine bereits im Erwerbszeitpunkt bestehende bedingte Veräußerungsabsicht zu.

FG Münster v. 26.4.2023 – 13 K 3367/20 G, EFG 2023, 1094, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 14/23

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