Beim sog. Carried Interest handelt es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um einen (kapitaldisproportionalen) originären Gewinnanteil, der die Gegenleistung für den von den Fonds-Initiatoren geleisteten immateriellen Gesellschafterbeitrag bildet.
FG München v. 17.11.2020 – 12 K 2334/18, EFG 2021, 755, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 3/21
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