Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann, sofern das entsprechende DBA deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht, auch auf die GewSt angerechnet werden. Verfahrensrechtlich hat die Entscheidung über die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach im Bescheid über den GewSt-Messbetrag zu erfolgen.

FG Hess. v. 26.8.2020 – 8 K 1860/16, EFG 2021, 779, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 8/21

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