rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die inländische Gewerbesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht.
  2. Mangels Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz für ausländische Quellensteuer ergibt sich die Anrechnung als Rechtsfolge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  3. Die Anrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1KStG und § 34 c Abs. 6 S. 2 EStG. Die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfolgt im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt.
 

Normenkette

DBA CAN 1981 Art. 23 Abs. 2 b) aa), Art. 10; EStG § 34 c; KStG § 26; AO § 173 Abs. 3, § 184 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.02.2022; Aktenzeichen I R 8/21)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob – und falls ja, wie – der Beklagte verpflichtet ist, kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 2008 bis 2010 festzustellen.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B-Stadt. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt unter HRB xxx eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist u.a. der Handel und das Halten von Wertpapieren, Derivaten, anderen Finanzinstrumenten sowie sonstigen Vermögensgegenständen für eigene Rechnung und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Klägerin hatte im Streitzeitraum ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September.

Die Klägerin ist seit dem 14. November 2005 zu 0,22 % an der D-Inc. mit Sitz in Kanada sowie zu 9,99 % an der E-Inc., ebenfalls mit Sitz in Kanada, beteiligt. Aus der Beteiligung an der D-Inc. erzielte sie ausweislich der vorgelegten kanadischen Steuerbescheinigungen (Bl. 90 ff. der Finanzgerichtsakte –FGA–) in 2008 Bruttodividenden in Höhe von xxx CAD, in 2009 xxx CAD und in 2010 xxx CAD. Hiervon wurden kanadische Quellensteuern in Höhe von xxx CAD (2008), xxx CAD (2009) und xxx CAD (2010) einbehalten. Umgerechnet entspricht dies einer jeweiligen Bruttodividende in Höhe von xxx € (2008), xxx € (2009) und xxx € (2010) sowie einbehaltener kanadischer Quellensteuern auf Kapitalerträge in Höhe von xxx € (2008), xxx € (2009) und xxx € (2010). Andere wesentliche geschäftliche Aktivitäten entfaltete die Klägerin in den Streitjahren nicht.

Der Steuerbilanzgewinn der Streitjahre setzte sich im Wesentlichen aus den Beteiligungserlösen sowie aus Zins- und Steueraufwand zusammen. Ausgehend von dem jeweiligen Steuerbilanzgewinn wurden für die Festsetzung der Körperschaftsteuer in den Streitjahren die einbehaltene kanadische Quellensteuer sowie die Gewerbesteuer gemäß § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitzeiträume geltenden Fassung –KStG– als nichtabziehbarer Aufwand hinzu- und die kanadischen Dividendenerträge gemäß § 8b Absatz 1 KStG abgerechnet. Im Ergebnis ergab sich in den Streitjahren jeweils ein geringer positiver bzw. negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher (nach Verlustverrechnung) im Ergebnis zu einer Körperschaftsteuerfestsetzung von jeweils 0 € führte, die nicht weiter streitig ist.

In der am 29. September 2009 beim Beklagten eingereichten Gewerbesteuererklärung für 2008 ermittelte die Klägerin einen Gewerbeertrag in Höhe von – xxx €. Dieser setzte sich zusammen aus dem nach den Vorschriften des KStG ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx € abzüglich gezahlter kanadischer Quellensteuer in Höhe xxx € (vgl. Bl. 1, 3 der Gewerbesteuerakte). Der Beklagte ließ indes die gezahlte kanadische Quellensteuer nicht zum Abzug zu und legte der Besteuerung einen Gewerbeertrag in Höhe von xxx € zu Grunde. Darüber hinaus rechnete der Beklagte dem Gewerbeertrag – wie von der Klägerin auch erklärt – Entgelte für Schulden sowie gemäß § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz –GewStG– Dividendenbezüge in Höhe von xxx € hinzu.

Am 11. Dezember 2009 erließ der Beklagte den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag und setzte den Messbetrag auf xxx € fest. Weitere Feststellungen, insbesondere zu einer möglichen Anrechnung kanadischer Quellensteuer, enthielt der Bescheid (weder dem Grunde, noch der Höhe nach) nicht. Der Bescheid erging gemäß § 164 Absatz 1 der Abgabenordnung –AO– unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der von der Klägerin gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 eingelegte Einspruch, mit dem sie den Abzug der kanadischen Quellensteuer bei der Ermittlung des Gewerbeertrags begehrte, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2010 als unbegründ...

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