Mangels ausdrücklicher Regelung zur Bemessung der Höhe der nachträglichen AK i.S.d. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG im Gesetzeswortlaut sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer KapG als nachträgliche AK i.R.d. § 17 EStG vor Geltung des MoMiG anzuwenden. Dementsprechend ist auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen zur Bestimmung der nachträglichen AK nur mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bemessen.

FG Berlin-Bdb. v. 4.6.2021 – 5 K 5188/19, EFG 2022, 160, Rev. eingelegt Az. des BFH: IX R 21/21

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