Streitig ist, mit welchem Wertansatz nachträgliche Anschaffungskosten (AK) beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen sind.

Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen AK aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen i.R.d. § 17 EStG sind weiter anzuwenden,

  • wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15, GmbH-StB 2017, 1214 [Trossen] = GmbHR 2017, 334 geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

§ 17 Abs. 2a EStG ermöglicht nicht die Berücksichtigung eines vom Gesellschafter der GmbH vor dem 1.1.2009 sowie vor Eintritt einer Krise der GmbH gewährten und in der Krise stehen gelassenen Darlehens als nachträgliche AK in Höhe des Nennwerts der Forderung. Der Verlust dieser Forderung ist i.R.d. § 17 Abs. 2a EStG vielmehr mit dem Teilwert der Forderung zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bei der GmbH zu bewerten (im Streitfall: Teilwert 0 EUR).

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG: Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.1.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung – EStG a.F.–), aber nicht Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (§ 52 Abs. 28 S. 16 EStG n.F.; im Streitfall: vom Gesellschafter einer GmbH im Jahr 1997 gewährtes Darlehen).

FG Berlin-Bdb. v. 4.6.2021 – 5 K 5188/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 21/21

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