Die Zuteilung von Anteilen durch eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Körperschaft ist nur dann eine steuerfreie Einlagenrückgewähr, wenn dies in dem dafür in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehenen Verfahren gesondert festgestellt worden ist. Fehlt es an einem solchen Feststellungsverfahren, gilt die Leistung gem. § 27 Abs. 8 S. 9 KStG als Gewinnausschüttung.

Liegt eine Einlagenrückgewähr nicht vor, ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, den Ertrag und die Anschaffungskosten der zugeteilten Anteile gem. § 20 Abs. 4a S. 5 EStG mit 0 EUR anzusetzen, weil es nicht möglich ist, zu ermitteln, ob dem Grunde nach ein Kapitalertrag vorliegt oder wie hoch dieser ist.

FG Köln v. 11.3.2020 – 9 K 2340/17, EFG 2021, 1098, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 14/20

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