Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass

  • die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und
  • durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird,

kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führen.

Schl.-Holst. FG v. 29.9.2021 – 4 K 36/20, EFG 2022, 54, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 24/21

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