Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein von vorneherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters liegt dann vor, wenn bereits bei Darlehensauszahlung auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Rückzahlung der "Darlehensbeträge" nicht gerechnet werden kann.

FG Münster v. 9.6.2021 – 13 K 668/19 E, EFG 2021, 1629, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 87/21

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