Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters kann vorliegen, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; hohe Verbindlichkeiten und geringe laufende Einkünfte; Fehlen von Sicherheiten; keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen) mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall steht der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenüber und es kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte.

FG Münster v. 9.6.2021 – 13 K 668/19 E, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 87/21

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