Ob eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gem. § 16 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 EStG vorliegt, hat das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung festzustellen (entgegen R 16 Abs. 14 S. 1 und 2 EStR). Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige keinen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, in welchem ausdrücklich die dauernde Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI festgestellt wurde. Trotzdem sah das FG ihn als dauernd berufsunfähig an.

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.4.2021 – 2 K 426/15, EFG 2021, 1534, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 10/21

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