Ist auf Einkünfte gemäß einer Aktivitätsklausel in einem DBA die Anrechnungsmethode anzuwenden, kommt ein Übergang zur Freistellungsmethode nach § 20 Abs. 2 S. 2 AStG nicht in Betracht.
Sächs. FG v. 15.12.2020 – 1 K 1469/16, EFG 2021, 1976, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 4/21
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