Aufwendungen aus der nachträglichen Anpassung des für einen Schuldbeitritt in Pensionsverpflichtungen gezahlten Entgelts stellen nach Auffassung des FG Münster sofort abziehbare Betriebsausgaben dar, sofern der Schuldbeitritt in einem vor dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgte.

FG Münster v. 19.9.2022 – 11 K 2928/19 F, EFG 2022, 1898, EFG 2022, 1898, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 27/22

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