Als Betriebsausgaben abgesetzte Herstellungskosten und umgekehrt
Als Herstellungskosten aktvierte Betriebsausgaben
Fehlerhafte Bilanzansätze sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn auch der Bilanzierungsfehler sich erfolgswirksam ausgewirkt hat. Besteht der Bilanzierungsfehler darin, dass Aufwendungen, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind, so ist die Bilanz in der Weise zu berichtigen, dass die zu Unrecht aktivierten Aufwendungen erfolgswirksam abgeschrieben werden (BFH, Urteil v. 12.11.1992, IV R 59/91, BStBl 1993 II S. 392).
Spätere Fehlerberichtigung beruht auf dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs
Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH, Urteil v. 17.6.2019, IV R 19/16, BStBl 2019 II S. 614, Rn. 25)
Herstellungskosten, die sofort als Betriebsausgaben abgezogen worden sind
Konsequenterweise muss nach Auffassung des BFH auch bei dem umgekehrten Vorgang, wenn Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die nachträgliche Herstellungskosten sind, zu Unrecht aber als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt wurden, in der ersten noch offenen Bilanz eine erfolgswirksame Berichtigung möglich sein.
Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nur unvollständig aktiviert, führt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu einer erfolgswirksamen Nachaktivierung im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr (BFH, Urteil v. 9.5.2012, X R 38/10, BStBl 2012 II S. 725, Rn. 25). Dieser Rechtsprechung ist das FG Münster in einer neuen Entscheidung gefolgt (FG Münster, Urteil v. 3.11.2021, 13 K 1116/18 F).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.963
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3492
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
566
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
564
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
512
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
509
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
505
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
44814
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
431
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
375
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
03.06.2026
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026
-
Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
20.05.2026
-
Insolvenzplan als rückwirkendes Ereignis
19.05.2026
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022
13.05.2026
-
Begriff der Betriebsstätte vom BFH geklärt
13.05.2026
-
Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
12.05.2026
-
Später vorgelegte Verlustbescheinigung
08.05.2026