Streitig war die Anwendung von § 4f EStG bei nachträglicher Entgeltanpassung für eine im Jahr 2012 erfolgte Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt. Das FG entschied dazu:

  • Wenn sich eine Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernmutter im Innenverhältnis dazu verpflichtet, diese von der Inanspruchnahme aus Pensionszusagen an Arbeitnehmer der Muttergesellschaft gegen Entgelt freizustellen, sind die Aufwendungen für die Schuldübernahme als Betriebsausgaben (BA) abziehbar.
  • Die Veräußerung einer Pensionsverpflichtung gegen deren Zeitwert ist grundsätzlich fremdüblich.
  • Ist die Schuldübernahme bereits im Jahre 2012 vereinbart worden, fällt dieser Vorgang nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 4f EStG.
  • Eine rückwirkende Geltung des § 4f EStG für vor dem 28.11.2013 endende Wirtschaftsjahre ist weder vom Wortlaut des Gesetzes noch vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.

FG Münster v. 19.9.2022 – 11 K 2928/19 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 27/22

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