Werden Darlehensforderungen gegenüber einer Tochtergesellschaft einer GbR für 1 EUR veräußert und wird in der Folge über das Vermögen der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so führt der entstehende Verlust bei den Gesellschaftern der GbR zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind mit dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuern, wenn der endgültige Forderungsausfall zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich noch nicht festgestellt werden kann.

FG Köln v. 22.8.2023 – 15 K 2151/20, EFG 2024, 205, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 32/23

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