Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen – und damit zu Arbeitslohn – führen, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.

FG Münster v. 16.3.2022 – 13 K 1398/20 E, EFG 2022, 930, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 12/22

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