Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan i.S.d. Sec. 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Code sind als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuern. Leistungen aus Altersvorsorgeplänen, die – ggf. auch nur anteilig – wirtschaftlich von dem Steuerpflichtigen selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, stellen weder Ruhegehälter noch ähnliche Vergütungen i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 oder des Art. 19 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 dar.

FG Rheinland-Pfalz v. 27.7.2021 – 3 K 2081/20, EFG 2021, 1911, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 61/21

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