Als "Betrieb" des Steuerpflichtigen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG (Gästehaus) gelten auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit einer gewissen Selbständigkeit, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden (s. R 4.10 Abs. 10 S. 3 EStR). Es reicht insofern nicht aus, dass die Unterbringung und der Betrieb nur rein zufällig (örtlich) zusammenfallen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Unterbringung auch betriebsbezogen ist – mithin ein deutlicher betrieblicher Veranlassungszusammenhang objektiv ersichtlich wird. Das FG Berlin-Brandenburg hat ferner entschieden, dass Arbeitnehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG nur Arbeitnehmer i.S.d.§ 1 Abs. 1 S. 1 LStDV sind. Für eine darüber hinausgehende erweiternde Auslegung sieht das FG keine Anhaltspunkte.

FG Berlin-Bdb. v. 10.11.2020 – 8 K 8008/19, EFG 2021, 533, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 37/20

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