Leitsatz

1. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet.

2. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses muss nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, mietete in den Streitjahren (2012 bis 2014) zwei Ferienapartments in X an. Alle Aufwendungen für die Apartments und die darauf entfallende USt zog er als Betriebsausgaben und Vorsteuer ab. Die Apartments überließ der Kläger unentgeltlich an für ihn tätige Beratungsstellenleiter, die keine Arbeitnehmer sind, jeweils für eine Woche.

Das FA vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Apartments nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG seien. Die Vorsteuerbeträge seien folglich auch nicht abzugsfähig. Die Einsprüche blieben insoweit erfolglos.

Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2020, 8 K 8008/19, Haufe-Index 14292244, EFG 2021, 533) wies die Klage ab. Es nahm an, die kostenlosen Übernachtungen seien zwar keine Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, aber die Apartments in X Gästehäuser i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Klägers befänden. Der Kläger unterhalte zwar in X eine Betriebsstätte (Schulungsraum). Jedoch müsse die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Das FA habe außerdem zu Recht den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1a UStG versagt, da die Vorsteuer auf Aufwendungen entfallen sei, die unter ein Abzugsverbot fielen.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt, da die Aufwendungen für die zwei Ferienapartments in X nicht unangemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG waren. Beiläufig hat er noch darauf hingewiesen, dass die Schulungsräume in X üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden. Dass auch die beherbergten Personen den Betrieb (hier: Schulungsraum) besuchen, werde vom BMF nicht verlangt.

 

Hinweis

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht als Betriebsausgabe (bzw. über § 15 Abs. 1a UStG nicht als Vorsteuer) abgezogen werden.

2. In der Literatur umstritten ist, ob die Betriebsstätte – wie die Finanzverwaltung in R 4.10 Abs. 10 Satz 3 EStR meint – üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden muss.

Dies hat der BFH verneint. Er hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Wortlaut diese Einschränkung nicht enthält, der Finanzausschuss des Bundestages mehrfach weitere Verschärfungen der Vorschrift verhindert hat, die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG eng und Rückausnahmen weit auszulegen sind. Außerdem würde die Einführung weiterer, nicht objektiv nachprüfbarer Tatbestandsmerkmale dem Vereinfachungszweck des Abzugsverbots widersprechen.

3. Das bedeutet allerdings nicht, dass Aufwendungen an einem Ort, an dem sich ein Betrieb des Steuerpflichtigen befindet, in unbegrenzter Höhe abziehbar wären. Vielmehr gilt für sie das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.5.2023 – XI R 37/20

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