Die Besteuerung von Abfindungen erfolgt gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich nach dem Arbeits- bzw. Tätigkeitsortprinzip. Werden im Rahmen eines Aufhebungsvertrages Lohnfortzahlungen vereinbart, ist zur Bestimmung des Tätigkeitsortes nicht auf die frühere Tätigkeit abzustellen. Vielmehr wird die Arbeitsleistung – die Verpflichtung zur Passivität – dort erbracht, wo sich der Arbeitnehmer für die Dauer seiner vertraglichen Verpflichtung tatsächlich aufhält.

FG Berlin-Bdb. v. 22.4.2021 – 9 K 9024/20, EFG 2022, 1022, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 28/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge