Für den in § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des AbzStEntModG vorgesehenen Motivtest (sog. principal-purpose-Test) sind die Verhältnisse der Unternehmensgruppe, der die betroffene Gesellschaft angehört, insbesondere unter Berücksichtigung

  • organisatorischer, wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Merkmale sowie
  • Strukturen und Strategien dieser Gruppe

von Bedeutung. Es ist eine umfassende Würdigung sämtlicher rechtlicher und tatsächlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei der Unternehmensgruppe auch unternehmerische Beurteilungsspielräume zuzugestehen sind.

FG Köln v. 21.6.2023 – 2 K 1315/13, EFG 2023, 1722, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: I B 31/23

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