Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntlModG v. 2.6.2021 (§ 50d EStG n.F.) enthält – unabhängig von der Verletzung unionsrechtlicher Grundfreiheiten im jeweiligen Einzelfall – die Möglichkeit eines Gegenbeweises bzw. Motivtests (sog. principal-purpose-Test) dahingehend, dass keiner der Hauptzwecke der Einschaltung der die Kapitalerträge erzielenden Körperschaft die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.

Ist der Gegenbeweis (Motivtest) i.S.d. § 50d Abs. 3 S. 2 EStG n.F. geführt, können eine Entscheidung zur Anwendbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG a.F. und das Ergebnis einer Überprüfung anhand dieser Vorschrift ebenso offenbleiben wie eine Entscheidung, ob eine sachliche und/oder persönliche Entlastungsberechtigung i.S.d. § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG n.F. gegeben ist.

Bei der Führung des Gegenbeweises i.S.d. § 50d Abs. 3 S. 2 EStG n.F. ist die Einbeziehung der Konzernverhältnisse möglich, wobei eine Würdigung sämtlicher rechtlicher und tatsächlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und die Struktur und die Strategie einer Unternehmensgruppe, die Funktionen einzelner Gesellschaften der Unternehmensgruppe sowie unternehmerische Beurteilungsspielräume zu berücksichtigen sind.

FG Köln v. 21.6.2023 – 2 K 1315/13, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 31/23

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