Bei der Berechnung der 410 EUR-Einkünftegrenze für eine sog. Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind die maßgeblichen Einkünfte (im Streitfall: aus Gewerbebetrieb) im Hinblick auf die Behandlung von Vorsteuerbeträgen (als BA) nach Maßgabe des § 9b Abs. 1 EStG zu ermitteln. Entscheidend ist dabei allein die nach dem USt-Recht zu beurteilende Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG und grundsätzlich – mit Ausnahme des Rechtmissbrauchs – nicht die tatsächliche Handhabung im USt-Bescheid. Der USt-Bescheid ist insofern kein Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid.

Erklärt der Steuerpflichtige bezüglich eines gemischt genutzten WG (im Streitfall: einer Photovoltaik-Anlage) nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Erklärung eindeutig und objektiv dokumentiert die Zuordnung des WG zum Unternehmen, so sind die auf die Anschaffung des WG entfallenden Vorsteuerbeträge nicht i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abzugsfähig. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind und die Vorsteuerbeträge – ungeachtet der Handhabung im USt-Bescheid – einkommensteuerlich nicht als sofort abzugsfähige BA (bzw. WK) zu behandeln sind.

FG Hess. v. 27.10.2020 – 11 K 513/20, EFG 2021, 1378, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 35/20

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