Die Option zur Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf vorweggenommene WK zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige im VZ der Antragstellung

  • (noch) nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist,
  • er auch kein wirtschaftliches Eigentum begründet hat und
  • ihm im VZ der Antragstellung auch (noch) keine Erträge aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zufließen.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige im Streitjahr nicht an der GmbH beteiligt. Er war weder Inhaber der von ihm erworbenen Anteile noch standen ihm diese Anteile schon als wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO zu. Das FG entschied, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG auch nicht im Wege einer Auslegung unter teleologischen Gesichtspunkten Anwendung findet.

FG Berlin-Bdb. v. 3.5.2021 – 7 K 7191/19, EFG 2021, 1797, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/21

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