Wird auf die Ansprüche aus einer zuvor im Rahmen eines Versorgungsausgleichs rechtskräftig erfolgten internen Teilung einer Pensionsanwartschaft durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet, führt dies nicht zu einem Zufluss von Einnahmen. Nach Auffassung des FG kann die bloße Abtretung eines Anwartschaftsrechts nicht zu einem Zufluss beim Abtretenden führen, da weder dem Abtretenden noch dem Abtretungsempfänger hierdurch wirtschaftliches Eigentum an den Pensionszahlungen verschafft wird.

FG Baden-Württemberg v. 5.5.2022 – 12 K 2861/19, EFG 2023, 183, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/22

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