Schuldnerin der GewSt nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG ist im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen von mehrstöckigen Personengesellschaften nur die Gesellschaft, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist. Entsprechend kommt die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG im Rahmen einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur nur bei derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, die die persönlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen selbst erfüllt. Denn befreit wird nur derjenige Gewerbeertrag, der unmittelbar aus der privilegierten Tätigkeit erzielt wird.

FG München v. 26.8.2022 – 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 34/22

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